Gartenordnung als pdf Datei

1. Hausrecht

1.1
Der  innere Bereich der Kleingärtneranlage „Klusblick“  e.V. gehört zum Vereinsgelände.
Das Betreten der Parzellen ist nur den Pächtern bzw. deren Gästen gestattet.
Die Tore der Anlage sind verschlossen zu halten und nach folgenden Zeiten fest zu verschließen:

Wintermonate      ab 17.00 Uhr – 07.00 Uhr;
Sommermonate    ab 22.00 Uhr – 07.00 Uhr.

1.2
Das Hausrecht wird durch den Vorstand und deren Beauftragte ausgeübt.
Zur Durchsetzung können öffentliche Organe und Bevollmächtigte herangezogen werden.
Bei Mitgliedern findet zusätzlich das Statut Anwendung. 

2. Sicherheit und Ordnung

2.1
Pächter, deren Familienangehörige und Besucher haben sich so zu verhalten, dass die Sicherheit
und Ordnung in der gesamten Kleingartenanlage jederzeit gewährleistet ist und niemand mehr
als den Umständen entsprechend unvermeidbar gestört oder belästigt wird.

2.2
Der Gebrauch von Schusswaffen innerhalb der Kleingartenanlage ist grundsätzlich verboten. 

2.3
Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage wird durch
Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
Der Beschluss zum Befahren der Gartenanlage ist nur für Pächter und nur auf Antrag
an den Vorstand und nur am Donnerstag  möglich. Ausnahmen an anderen Wochentagen
sind möglich für (Handwerker und Lieferung von Baumaterial).
Ausnahmeregelung: Rettungswesen, Versorgung und Entsorgung des Vereinsheimes.
Der Vorstand ist von dieser Regelung ausgenommen, wenn es um die Sicherstellung der Vereinsarbeit
(z.B. Sitzungen oder Empfang von Gästen) geht. Unberechtigt in die Gartenanlage eingefahrene Fahrzeuge
können nach geltendem Recht sichergestellt bzw. die Halter über die Ordnungskräfte kostenpflichtig
verwarnt werden. Innerhalb der Anlage gilt Schritttempo. Die Wege sind gemäß einer
„Verkehrsberuhigten Zone“ von den Fahrzeugführern zu benutzen.
Ein Parken ist unzulässig.


2.4
Das Fahren mit dem Fahrrad innerhalb der Anlage ist untersagt.

2.5
Die Lagerung von Materialien ist sowohl auf der Parzelle als auch auf Gemeinschaftseinrichtungen auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Sicherheitsvorschriften sind unbedingt einzuhalten und Behinderungen
zu minimieren. Die Nutzung oder Mitnutzung von Gemeinschaftsanlagen zur Lagerung von Materialien ist
grundsätzlich auf eine Zeitdauer von 24 Stunden beschränkt.

2.6
Hunde sind innerhalb der Anlage, sofern sie sich nicht auf einer verschlossenen Parzelle befinden,
stets an der Leine zu führen. Gefährliche Hunde haben einen Maulkorb zu tragen.
Als gefährlich werden Hunde dann eingestuft, wenn bereits eine Ermahnung vom Vorstand vorliegt
oder es Regelungen das Landes Sachsen-Anhalt gibt.

2.7
Innerhalb einer abgeschlossenen Parzelle sind Hunde so zu halten, dass keine Gefährdung oder Belästigung
von ihnen ausgehen kann. Ein Überwinden der Begrenzungen ist wirksam zu verhindern. Ggf. sind sie auch hier anzuleinen.

2.8
Für Nichtmitglieder kann der Vorstand einen Platz- bzw. Hausverweis aussprechen.

3. Ruhestörung

3.1
Jeder Pächter hat sich so zu verhalten, dass er keinen anderen und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen
unvermeidbar stört oder belästigt. Er ist auch für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich.

3.2
Alles, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Kleingarten beeinträchtigt, ist unbedingt zu vermeiden
insbesondere Lärmen und Hundegebell. Die örtlich festgelegten Ruhezeiten und die Sonn- und Feiertagsruhe
sind einzuhalten, auch im Zusammenhang mit Gartenarbeit, die Lärm verursacht.

Ruhezeiten:  täglich    von 13.00 – 15.00 Uhr  und
                              
von 20.00 – 08.00 Uhr.

                               An Sonn– und Feiertagen  ganztägig.

3.3
Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern, Wohnmobilen, Dauerzelteinrichtungen und ähnlichen
Anlagen ist grundsätzlich verboten.

3.4
Der kommerzielle Handel innerhalb der Kleingartenanlage ist untersagt. Pächtern einer Gaststätte ist der
Verkauf von Waren entsprechend der vereinbarten Regelungen gestattet.

4. Gemeinschaftseinrichtungen und Wege

4.1
Die zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen sind von allen Nutzern zu schonen.
Der Pächter haftet für Schäden, die von ihm, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden.

4.2
Der Vorstand des Vereines ist berechtigt und verpflichtet, die Vereinsmitglieder nach bestimmten Regeln,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, zur Anlage, zur Pflege und der Unterhaltung
von Gemeinschaftseinrichtungen heranzuziehen. Das schließt die winterliche Räum- und Streupflicht für
angrenzende öffentliche Wege ein. Ist keine gesonderte Regelung getroffen sind die anliegenden Pächter
gesamtschuldnerisch für die Leistungen nach Satz eins verantwortlich.

4.3
Jeder Pächter hat die an seinem Garten angrenzenden Wege bis zur halben Breite von Unkraut frei und sauber zu halten.

4.4
Die Pflege der Gemeinschaftsanlagen und – Einrichtungen obliegt dem Verein, der hierfür Pflegestunden ansetzt.

4.5
Die Innen- und Außenzäune sind in einem guten Zustand zu halten.

5. Kleingärtnerische Ordnung

5.1
Die Bewirtschaftung und Nutzung des Kleingartens darf durch das Vereinsmitglied und seine
Familienangehörigen wahrgenommen werden.
Er ist ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Die Bestimmungen des § 4 der Satzung sind zu beachten.
Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient und nichtgewerblich genutzt wird.

5.2
Im Kleingarten sollen Nutz- und Zierkulturen in einem harmonischen Verhältnis angebaut sein, der Anbau
von einseitigen Kulturen ist nicht gestattet. Mindestens ein Drittel der Parzellenfläche ist für den Anbau
von Obst und Gemüse zu nutzen. Die ausschließliche Nutzung als Ziergarten ist nicht zulässig.

5.3
Anpflanzungen von Waldbäumen und Straßenbäumen sind nicht erlaubt. Ziergehölze und Hecken,
die von Natur aus höher als 3 m werden, sind ebenfalls nicht erlaubt bzw. deren Höhe ist auf 3 m zu begrenzen.
Formhecken und Einfriedungen der Parzellen im Innenbereich sind in ihrer Wuchshöhe auf 1,50 m begrenzt.
Ausnahmen für Parzellen im äußeren Grenzbereich sind möglich.

5.4
Bei Neuanpflanzungen von Obstgehölzen sind niedrige Baumformen zu verwenden.
Obstbäume und Beerensträucher müssen regelmäßig und sachgemäß beschnitten werden.

5.5
Überständige und kranke Obstbäume sowie Beerensträucher sind zu beseitigen, sofern der Schaden nicht behoben werden kann.

5.6
Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf noch durch Nährstoffentzug beeinträchtigt werden.
Wildkräuter auf der Parzelle dürfen die Gartennutzung in der Nachbarschaft nicht beeinträchtigen. Störende Arten sind zu entfernen.

5.7
Der Anbau von Wirtspflanzen für Krankheitserreger und Schädlinge ist im Kleingarten und Kleingartenanlage unzulässig.

5.8
Die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes sind dieser Gartenordnung übergeordnet. 

6. Abfallbeseitigung

6.1
Das Verbrennen von nicht kompostierbaren Gartenabfällen ist nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörden gestattet.
Die jeweils gültigen öffentlich – rechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

6.2
Aus der kleingärtnerischen Nutzung anfallende pflanzlichen Rückstände sind zu kompostieren.
Die Form der Kompostierung muss unzumutbare Belästigungen für Dritte vermeiden.

6.4
Nichtkompostierbare Abfälle sind auf öffentlichen Deponien zu verbringen bzw. dem
Abfall- und Entsorgungsunternehmen sachgerecht zuzuführen.

6.5
Die Lagerung und Zwischenlagerung von Unrat und Sperrmüll auf der Kleingartenparzelle ist nicht gestattet.
Aufforderungen des Vorstandes zur Beseitigung von unrechtmäßig gelagerten Stoffen ist fristgemäß folge zu leisten.

6.6
Flüssige, halbflüssige Stoffe, die geeignet sind Verunreinigungen hervorzurufen sowie Abwässer und Fäkalien
sind nach den Rechtsvorschriften einer Beseitigung zuzuführen. Eine Ableitung in Vorfluter, Gräben oder in das
Grundwasser ist untersagt.

7. Bekämpfung von Schädlingen und Naturschutz

7.1
Unser Kleingartenverein fördert das umweltgerechte und naturgemäße Gärtnern nach guter fachlicher Praxis.
Grundlage für die Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen im Kleingarten ist das Pflanzenschutzgesetz,
insbesondere der „Integrierte Pflanzenschutz“ in der jeweils gültigen Fassung.
Im Kleingarten sind ausschließlich Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die ausdrücklich für die
„Anwendung im Haus und Kleingarten zulässig“ zugelassen sind.
Die Anwendung anderer Mittel, auch chemische Unkrautvernichter, ist im Ausnahmefall, nach Prüfung durch Sachverständige
und nach Zustimmung der zuständigen Behörde, als Notfallregelung genehmigungsfähig.

7.2
Die Schaffung von Nisthilfen und Vogeltränken für einheimische Vogelarten wird nach den örtlichen Möglichkeiten
und Gegebenheiten unterstützt und gefördert.

7.3
Der Pächter ist verpflichtet, bei behördlichen oder vom Verein angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten,
Ungeziefer und anderen Schädlingen sowie von Unkraut mitzuwirken. Dabei entstehende Kosten hat er anteilig oder – soweit
sie nur seinen Garten betreffen – allein zu tragen.

8. Fachliche Weisungen

8.1
Der Kleingartenverein fördert das Interesse seiner Mitglieder an einer sinnvollen ökologischen Nutzung
des Bodens sowie der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt.

8.2
Als gemeinnützige Organisation öffentlichen Rechtes obliegt dem Vorstand die fachliche Betreuung ihrer
Mitglieder sowie deren gezielte Weiterbildung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den fachlichen Weisungen
des Vorstandes und des Fachberaters Folge zu leisten.

8.3
Der Vorstand ist bemüht einen Fachberater zu benennen und ihn als Ansprechpartner den Mitgliedern vorzustellen.
Sollte dies nicht möglich sein, stellt sich der Vorstand den Anforderungen der Mitglieder.

9. Tierhaltung

9.1
Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

9.2
Das Mitbringen von Heim- und Begleittieren wie Hunde, Katzen und Kleinsäuger in die Kleingartenanlage ist
in einer Zahl statthaft, die gewährleistet, dass unzumutbare Belästigungen, Schäden und bleibende Verunreinigungen
sicher vermieden werden. Die Haftungspflichten verbleiben beim Tierhalter. Hunde sind auf Wegen und Gemeinschaftsflächen
an der Leine zu führen, Katzen so zu beaufsichtigen, dass der Vogelschutz und die Nachbarschaftsrechte gewährleistet sind.

10. Pächterwechsel

10.1
Grundsätzlich ist bei Pächterwechsel eine Wertermittlung durchzuführen. Zur Durchführung befugt sind
nur von Kreisverband berufene Wertermittler.

10.2
Das Protokoll der Wertermittlung ist dem Vorstand zu übergeben. Die Kosten sind vom Pächter zu tragen.

10.3
Alle im Protokoll der Wertermittlung erteilten Auflagen sind fristgemäß zu erfüllen.

10.4
Die Beseitigung von Anpflanzungen und oder Baulichkeiten, die nicht dem Bundeskleingartengesetz oder der
Gartenordnung entsprechen, hat der abgebende Pächter spätestens beim Pächterwechsel zu vollziehen.
Findet keine Neuverpachtung statt, setzt der Vorstand eine angemessene Frist.

10.5
Folgt kein Neupächter, ist der abgebende Pächter zur Pflege der Parzelle für weitere 2 Jahre berechtigt.
Ein Neuanbau von Kulturen ist untersagt. Für die Leistungen des Vereins bei gekündigter Mitgliedschaft
ist eine Aufwandentschädigung zu zahlen. Bei der Abgabe nach fristgerechter Kündigung besteht ein
6monatiges Recht auf das Entfernen des privaten Besitzes. Danach fällt die Parzelle mit allen
An- und Aufbauten unendgeldlich an den Verein.

10.6
Das Vorgehen bei fristlosen Kündigungen durch den Pächter ist mit dem Vorstand einzeln auszuhandeln.

10.7
Das unangemeldete Verlassen der Parzelle hat zur Folge, dass allen An- und Aufbauten unendgeldlich an den Verein fallen.
Der Verein kann diese Parzelle neu verpachten. Sichergestellte Wertgegenstände werden für einen Zeitraum
von 6 Monaten aufbewahrt. Danach gehen sie in den Besitz des Vereines über.

11. Baumaßnahmen

11.1
Das Errichten von Bungalows ist durch die untere Baubehörde anzuzeigen. Bei Standardbauten (Baumärkte o.Ä.) reicht
eine allgemeine Bauzulassung des Herstellers. Massive Bauten müssen durch die Baubehörde genehmigt werden.

11.2
Der Pächter ist verpflichtet vor Beginn der Errichtung, Veränderung oder Erweiterung von Baukörpern und
baulichen Nebenanlagen einen formlosen Bauantrag mit Skizze des Vorhabens und der gesamten Parzelle beim
Vorstand einzureichen. Die Maßnahme darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Vorstandes durchgeführt werden.

11.3
Grundsätzlich sind Gartenlauben in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung, Einrichtung und baulichen Gestaltung
so auszuführen, dass sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind. Die Aufstellung von technischen Anlagen
und Öfen für feste Brennstoffe, die einer dauerhaften Wohnnutzung entsprechen, ist im Kleingarten untersagt.

11.4
Die Grundfläche der Laube darf nicht mehr als 24 qm umfassen. Die Grundfläche ist die Fläche, die durch senkrechte
Grundrissprojektion einschließlich der überdachten Sitzfläche und aller an der Laube fest angebauten Erweiterungen entsteht.

11.5
Für die bis zum 3. Oktober 1990 rechtmäßig im Kleingarten errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen besteht
Bestandsschutz nach geltendem Recht.

11.6
Die Errichtung eines Gewächshauses bis zu einer Größe von 6 qm ist nach Einholung der erforderlichen Zustimmung
grundsätzlich gestattet. Eine zweckentfremdete Nutzung ist untersagt.

11.7
Für die bei der Kleingartennutzung anfallenden Fäkalien und Abwässer sind die nach örtlichem Recht genehmigten Anlagen
zum Auffangen dann zulässig, wenn ihre rechtsordnungsgemäße Betreibung gewährleistet wird.
Abflusslose Sammelgruben sollten 3 qm nicht überschreiten. Das Betreiben von nicht ausdrücklich durch dazu befugte
Stellen zugelassener Sicker- und Klärgruben, die Ausbringung von unbehandelten oder nach geltendem Recht ungenügend
behandelten Abfällen auf Kleingartenland ist grundsätzlich untersagt. Für den Nachweis der rechtskonformen Betreibung
der Abwasserbehandlung ist der Betreiber verantwortlich. 

11.8
Elektro- und Wasserversorgungsanlagen sind nach geltenden Vorschriften zu errichten.
Es ist für beide Anlagen ein verbrauchsabhängiger Zähler anzuschließen. Wechsel und Schäden sind unverzüglich
beim Vorstand anzuzeigen. Ein Zugang zu den Anlagen ist Vertretern oder Beauftragten des Vorstandes zu ermöglichen.
Durch die Mitgliederversammlung kann bestimmt werden, dass die Verbrauchszähler vom Verein zu beziehen sind.
Die Eichung wird vom Vorstand zu Lasten des Pächters veranlasst bzw. es sind geeichte Zähler einzubauen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt dazu die Zeitintervalle.

11.9
Gartenwege und Parzellenflächen für Sitzgruppen sind so auszuführen, dass eine Versiegelung des Bodens vermieden wird.

11.10
Anzulegende Teiche und Feuchtbiotope sind in ihrer Fläche auf höchstens 5 qm zu begrenzen.
Ihre Ausgestaltung und Bepflanzung ist fachgerecht zu gewährleisten. Gemeinschaftsanlagen können
von der im Satz eins genannten Maximalflächen abweichen.

11.11
Bade- und Wasserbecken sind im Kleingarten nicht dauerhaft auszuführen und nicht ins Erdreich einzulassen.

11.12
Massive Einfriedungen, Stacheldraht oder Sicherungsanlagen, die Tier und Mensch zu schädigen vermögen,
sind als Kleingartenbegrenzung unzulässig.

11.13
Bauten innerhalb einer Parzelle sind in Größe und Anzahl so anzulegen, dass der Charakter eines Kleingartens nicht gefährdet ist.

12. Verstöße

12.1
Verstöße gegen die Gartenordnung werden vom Vorstand angemahnt. Dazu dient ein Gespräch innerhalb
einer Vorstandssitzung bzw. die schriftliche Anmahnung.

12.2
Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Änderung erfolgen, wird schriftlich abgemahnt.
Es gelten die Vorschriften der Satzung.

13. Schlussbestimmungen

Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Statutes und des Pachtvertrages des Kleingärtnervereines „Klusblick“ e.V.

Letzte Änderung 30.01.2016

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