1.
Hausrecht
1.1
Der innere Bereich der
Kleingärtneranlage „Klusblick“ e.V. gehört zum Vereinsgelände.
Das Betreten der Parzellen ist nur den Pächtern bzw. deren
Gästen gestattet.
Die Tore der Anlage sind verschlossen zu halten und nach
folgenden Zeiten fest zu verschließen:
Wintermonate ab 17.00 Uhr – 07.00
Uhr;
Sommermonate ab 22.00 Uhr – 07.00 Uhr.
1.2
Das Hausrecht wird durch den Vorstand und deren Beauftragte
ausgeübt.
Zur Durchsetzung können öffentliche Organe und Bevollmächtigte
herangezogen werden.
Bei Mitgliedern findet zusätzlich das Statut Anwendung.
2.
Sicherheit und Ordnung
2.1
Pächter, deren Familienangehörige und Besucher haben sich so zu
verhalten, dass die Sicherheit
und Ordnung in der gesamten Kleingartenanlage jederzeit
gewährleistet ist und niemand mehr
als den Umständen entsprechend unvermeidbar gestört oder
belästigt wird.
2.2
Der Gebrauch von Schusswaffen innerhalb der Kleingartenanlage
ist grundsätzlich verboten.
2.3
Das Befahren der Wege mit
Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage wird durch
Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
Der Beschluss zum Befahren der Gartenanlage ist nur für Pächter
und nur auf Antrag
an den Vorstand und nur am Donnerstag möglich. Ausnahmen an
anderen Wochentagen
sind möglich für (Handwerker und Lieferung von Baumaterial).
Ausnahmeregelung: Rettungswesen, Versorgung und Entsorgung des
Vereinsheimes.
Der Vorstand ist von dieser Regelung ausgenommen, wenn es um die
Sicherstellung der Vereinsarbeit
(z.B. Sitzungen oder Empfang von Gästen) geht. Unberechtigt in
die Gartenanlage eingefahrene Fahrzeuge
können nach geltendem Recht sichergestellt bzw. die Halter über
die Ordnungskräfte kostenpflichtig
verwarnt werden. Innerhalb der Anlage gilt Schritttempo. Die
Wege sind gemäß einer
„Verkehrsberuhigten Zone“ von den Fahrzeugführern zu benutzen.
Ein Parken ist unzulässig.
2.4
Das Fahren mit dem Fahrrad innerhalb der Anlage ist untersagt.
2.5
Die Lagerung von Materialien ist sowohl auf der Parzelle als
auch auf Gemeinschaftseinrichtungen auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Sicherheitsvorschriften sind unbedingt einzuhalten und
Behinderungen
zu minimieren. Die Nutzung oder Mitnutzung von
Gemeinschaftsanlagen zur Lagerung von Materialien ist
grundsätzlich auf eine Zeitdauer von 24 Stunden beschränkt.
2.6
Hunde sind innerhalb der Anlage, sofern sie sich nicht auf einer
verschlossenen Parzelle befinden,
stets an der Leine zu führen. Gefährliche Hunde haben einen
Maulkorb zu tragen.
Als gefährlich werden Hunde dann eingestuft, wenn bereits eine
Ermahnung vom Vorstand vorliegt
oder es Regelungen das Landes Sachsen-Anhalt gibt.
2.7
Innerhalb einer abgeschlossenen Parzelle sind Hunde so zu
halten, dass keine Gefährdung oder Belästigung
von ihnen ausgehen kann. Ein Überwinden der Begrenzungen ist
wirksam zu verhindern. Ggf. sind sie auch hier anzuleinen.
2.8
Für Nichtmitglieder kann der Vorstand einen Platz- bzw.
Hausverweis aussprechen.
3.
Ruhestörung
3.1
Jeder Pächter hat sich so zu verhalten, dass er keinen anderen
und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen
unvermeidbar stört oder belästigt. Er ist auch für das Verhalten
seiner Besucher verantwortlich.
3.2
Alles, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Kleingarten
beeinträchtigt, ist unbedingt zu vermeiden
insbesondere Lärmen und Hundegebell. Die örtlich festgelegten
Ruhezeiten und die Sonn- und Feiertagsruhe
sind einzuhalten, auch im Zusammenhang mit Gartenarbeit, die
Lärm verursacht.
Ruhezeiten: täglich von 13.00 –
15.00 Uhr und
von 20.00 – 08.00 Uhr.
An Sonn– und Feiertagen ganztägig.
3.3
Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern, Wohnmobilen,
Dauerzelteinrichtungen und ähnlichen
Anlagen ist grundsätzlich verboten.
3.4
Der kommerzielle Handel innerhalb der Kleingartenanlage ist
untersagt. Pächtern einer Gaststätte ist der
Verkauf von Waren entsprechend der vereinbarten Regelungen
gestattet.
4.
Gemeinschaftseinrichtungen und Wege
4.1
Die zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen sind
von allen Nutzern zu schonen.
Der Pächter haftet für Schäden, die von ihm, seinen
Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden.
4.2
Der Vorstand des Vereines ist berechtigt und verpflichtet, die
Vereinsmitglieder nach bestimmten Regeln,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, zur
Anlage, zur Pflege und der Unterhaltung
von Gemeinschaftseinrichtungen heranzuziehen. Das schließt die
winterliche Räum- und Streupflicht für
angrenzende öffentliche Wege ein. Ist keine gesonderte Regelung
getroffen sind die anliegenden Pächter
gesamtschuldnerisch für die Leistungen nach Satz eins
verantwortlich.
4.3
Jeder Pächter hat die an seinem Garten angrenzenden Wege bis zur
halben Breite von Unkraut frei und sauber zu halten.
4.4
Die Pflege der Gemeinschaftsanlagen und – Einrichtungen obliegt
dem Verein, der hierfür Pflegestunden ansetzt.
4.5
Die Innen- und Außenzäune sind in einem guten Zustand zu halten.
5.
Kleingärtnerische Ordnung
5.1
Die Bewirtschaftung und Nutzung des Kleingartens darf durch das
Vereinsmitglied und seine
Familienangehörigen wahrgenommen werden.
Er ist ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Die
Bestimmungen des § 4 der Satzung sind zu beachten.
Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten
ausschließlich zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf sowie zur Erholung des Pächters und seiner
Angehörigen dient und nichtgewerblich genutzt wird.
5.2
Im Kleingarten sollen Nutz- und Zierkulturen in einem
harmonischen Verhältnis angebaut sein, der Anbau
von einseitigen Kulturen ist nicht gestattet. Mindestens ein
Drittel der Parzellenfläche ist für den Anbau
von Obst und Gemüse zu nutzen. Die ausschließliche Nutzung als
Ziergarten ist nicht zulässig.
5.3
Anpflanzungen von Waldbäumen und Straßenbäumen sind nicht
erlaubt. Ziergehölze und Hecken,
die von Natur aus höher als 3 m werden, sind ebenfalls nicht
erlaubt bzw. deren Höhe ist auf 3 m zu begrenzen.
Formhecken und Einfriedungen der Parzellen im Innenbereich sind
in ihrer Wuchshöhe auf 1,50 m begrenzt.
Ausnahmen für Parzellen im äußeren Grenzbereich sind möglich.
5.4
Bei Neuanpflanzungen von Obstgehölzen sind niedrige Baumformen
zu verwenden.
Obstbäume und Beerensträucher müssen regelmäßig und sachgemäß
beschnitten werden.
5.5
Überständige und kranke Obstbäume sowie Beerensträucher sind zu
beseitigen, sofern der Schaden nicht behoben werden kann.
5.6
Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf noch
durch Nährstoffentzug beeinträchtigt werden.
Wildkräuter auf der Parzelle dürfen die Gartennutzung in der
Nachbarschaft nicht beeinträchtigen. Störende Arten sind zu
entfernen.
5.7
Der Anbau von Wirtspflanzen für Krankheitserreger und Schädlinge
ist im Kleingarten und Kleingartenanlage unzulässig.
5.8
Die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes sind dieser
Gartenordnung übergeordnet.
6.
Abfallbeseitigung
6.1
Das Verbrennen von nicht kompostierbaren Gartenabfällen ist nur
mit Genehmigung der Ordnungsbehörden gestattet.
Die jeweils gültigen öffentlich – rechtlichen Vorschriften sind
zu beachten.
6.2
Aus der kleingärtnerischen Nutzung anfallende pflanzlichen
Rückstände sind zu kompostieren.
Die Form der Kompostierung muss unzumutbare Belästigungen für
Dritte vermeiden.
6.4
Nichtkompostierbare Abfälle sind auf öffentlichen Deponien zu
verbringen bzw. dem
Abfall- und Entsorgungsunternehmen sachgerecht zuzuführen.
6.5
Die Lagerung und Zwischenlagerung von Unrat und Sperrmüll auf
der Kleingartenparzelle ist nicht gestattet.
Aufforderungen des Vorstandes zur Beseitigung von unrechtmäßig
gelagerten Stoffen ist fristgemäß folge zu leisten.
6.6
Flüssige, halbflüssige Stoffe, die geeignet sind
Verunreinigungen hervorzurufen sowie Abwässer und Fäkalien
sind nach den Rechtsvorschriften einer Beseitigung zuzuführen.
Eine Ableitung in Vorfluter, Gräben oder in das
Grundwasser ist
untersagt.
7. Bekämpfung von Schädlingen und
Naturschutz
7.1
Unser Kleingartenverein fördert das umweltgerechte und
naturgemäße Gärtnern nach guter fachlicher Praxis.
Grundlage für die Durchführung von Schutzmaßnahmen an
Kulturpflanzen im Kleingarten ist das Pflanzenschutzgesetz,
insbesondere der „Integrierte Pflanzenschutz“ in der jeweils
gültigen Fassung.
Im Kleingarten sind ausschließlich Pflanzenschutzmittel
anzuwenden, die ausdrücklich für die
„Anwendung im Haus und Kleingarten zulässig“ zugelassen sind.
Die Anwendung anderer Mittel, auch chemische Unkrautvernichter,
ist im Ausnahmefall, nach Prüfung durch Sachverständige
und nach Zustimmung der zuständigen Behörde, als Notfallregelung
genehmigungsfähig.
7.2
Die Schaffung von Nisthilfen und Vogeltränken für einheimische
Vogelarten wird nach den örtlichen Möglichkeiten
und Gegebenheiten unterstützt und gefördert.
7.3
Der Pächter ist verpflichtet, bei behördlichen oder vom Verein
angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten,
Ungeziefer und anderen Schädlingen sowie von Unkraut
mitzuwirken. Dabei entstehende Kosten hat er anteilig oder –
soweit
sie nur seinen Garten betreffen – allein zu tragen.
8.
Fachliche Weisungen
8.1
Der Kleingartenverein fördert das Interesse seiner Mitglieder an
einer sinnvollen ökologischen Nutzung
des Bodens sowie der Pflege und dem Schutz der natürlichen
Umwelt.
8.2
Als gemeinnützige Organisation öffentlichen Rechtes obliegt dem
Vorstand die fachliche Betreuung ihrer
Mitglieder sowie deren gezielte Weiterbildung. Jedes Mitglied
ist verpflichtet, den fachlichen Weisungen
des Vorstandes und des Fachberaters Folge zu leisten.
8.3
Der Vorstand ist bemüht einen Fachberater zu benennen und ihn
als Ansprechpartner den Mitgliedern vorzustellen.
Sollte dies nicht möglich sein, stellt sich der Vorstand den
Anforderungen der Mitglieder.
9.
Tierhaltung
9.1
Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen
Nutzung.
9.2
Das Mitbringen von Heim- und Begleittieren wie Hunde, Katzen und
Kleinsäuger in die Kleingartenanlage ist
in einer Zahl statthaft, die gewährleistet, dass unzumutbare
Belästigungen, Schäden und bleibende Verunreinigungen
sicher vermieden werden. Die Haftungspflichten verbleiben beim
Tierhalter. Hunde sind auf Wegen und Gemeinschaftsflächen
an der Leine zu führen, Katzen so zu beaufsichtigen, dass der
Vogelschutz und die Nachbarschaftsrechte gewährleistet sind.
10.
Pächterwechsel
10.1
Grundsätzlich ist bei Pächterwechsel eine Wertermittlung
durchzuführen. Zur Durchführung befugt sind
nur von Kreisverband berufene Wertermittler.
10.2
Das Protokoll der Wertermittlung ist dem Vorstand zu übergeben.
Die Kosten sind vom Pächter zu tragen.
10.3
Alle im Protokoll der Wertermittlung erteilten Auflagen sind
fristgemäß zu erfüllen.
10.4
Die Beseitigung von Anpflanzungen und oder Baulichkeiten, die
nicht dem Bundeskleingartengesetz oder der
Gartenordnung entsprechen, hat der abgebende Pächter spätestens
beim Pächterwechsel zu vollziehen.
Findet keine Neuverpachtung statt, setzt der Vorstand eine
angemessene Frist.
10.5
Folgt kein Neupächter, ist der abgebende Pächter zur Pflege der
Parzelle für weitere 2 Jahre berechtigt.
Ein Neuanbau von Kulturen ist untersagt. Für die Leistungen des
Vereins bei gekündigter Mitgliedschaft
ist eine Aufwandentschädigung zu zahlen. Bei der Abgabe nach
fristgerechter Kündigung besteht ein
6monatiges Recht auf das Entfernen des privaten Besitzes. Danach
fällt die Parzelle mit allen
An- und Aufbauten unendgeldlich an den Verein.
10.6
Das Vorgehen bei fristlosen Kündigungen durch den Pächter ist
mit dem Vorstand einzeln auszuhandeln.
10.7
Das unangemeldete Verlassen der Parzelle hat zur Folge, dass
allen An- und Aufbauten unendgeldlich an den Verein fallen.
Der Verein kann diese Parzelle neu verpachten. Sichergestellte
Wertgegenstände werden für einen Zeitraum
von 6 Monaten aufbewahrt. Danach gehen sie in den Besitz des
Vereines über.
11.
Baumaßnahmen
11.1
Das Errichten von Bungalows ist durch die untere Baubehörde
anzuzeigen. Bei Standardbauten (Baumärkte o.Ä.) reicht
eine allgemeine Bauzulassung des Herstellers. Massive Bauten
müssen durch die Baubehörde genehmigt werden.
11.2
Der Pächter ist verpflichtet vor Beginn der Errichtung,
Veränderung oder Erweiterung von Baukörpern und
baulichen Nebenanlagen einen formlosen Bauantrag mit Skizze des
Vorhabens und der gesamten Parzelle beim
Vorstand einzureichen. Die Maßnahme darf erst nach schriftlicher
Zustimmung des Vorstandes durchgeführt werden.
11.3
Grundsätzlich sind Gartenlauben in ihrer Beschaffenheit,
Ausstattung, Einrichtung und baulichen Gestaltung
so auszuführen, dass sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet
sind. Die Aufstellung von technischen Anlagen
und Öfen für feste Brennstoffe, die einer dauerhaften
Wohnnutzung entsprechen, ist im Kleingarten untersagt.
11.4
Die Grundfläche der Laube darf nicht mehr als 24 qm umfassen.
Die Grundfläche ist die Fläche, die durch senkrechte
Grundrissprojektion einschließlich der überdachten Sitzfläche
und aller an der Laube fest angebauten Erweiterungen entsteht.
11.5
Für die bis zum 3. Oktober 1990 rechtmäßig im Kleingarten
errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen besteht
Bestandsschutz nach geltendem Recht.
11.6
Die Errichtung eines Gewächshauses bis zu einer Größe von 6 qm
ist nach Einholung der erforderlichen Zustimmung
grundsätzlich gestattet. Eine zweckentfremdete Nutzung ist
untersagt.
11.7
Für die bei der Kleingartennutzung anfallenden Fäkalien und
Abwässer sind die nach örtlichem Recht genehmigten Anlagen
zum Auffangen dann zulässig, wenn ihre rechtsordnungsgemäße
Betreibung gewährleistet wird.
Abflusslose Sammelgruben sollten 3 qm nicht überschreiten. Das
Betreiben von nicht ausdrücklich durch dazu befugte
Stellen zugelassener Sicker- und Klärgruben, die Ausbringung von
unbehandelten oder nach geltendem Recht ungenügend
behandelten Abfällen auf Kleingartenland ist grundsätzlich
untersagt. Für den Nachweis der rechtskonformen Betreibung
der Abwasserbehandlung ist der Betreiber verantwortlich.
11.8
Elektro- und Wasserversorgungsanlagen sind nach geltenden
Vorschriften zu errichten.
Es ist für beide Anlagen ein verbrauchsabhängiger Zähler
anzuschließen. Wechsel und Schäden sind unverzüglich
beim Vorstand anzuzeigen. Ein Zugang zu den Anlagen ist
Vertretern oder Beauftragten des Vorstandes zu ermöglichen.
Durch die Mitgliederversammlung kann bestimmt werden, dass die
Verbrauchszähler vom Verein zu beziehen sind.
Die Eichung wird vom Vorstand zu Lasten des Pächters veranlasst
bzw. es sind geeichte Zähler einzubauen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt dazu die Zeitintervalle.
11.9
Gartenwege und Parzellenflächen für Sitzgruppen sind so
auszuführen, dass eine Versiegelung des Bodens vermieden wird.
11.10
Anzulegende Teiche und Feuchtbiotope sind in ihrer Fläche auf
höchstens 5 qm zu begrenzen.
Ihre Ausgestaltung und Bepflanzung ist fachgerecht zu
gewährleisten. Gemeinschaftsanlagen können
von der im Satz eins genannten Maximalflächen abweichen.
11.11
Bade- und Wasserbecken sind im Kleingarten nicht dauerhaft
auszuführen und nicht ins Erdreich einzulassen.
11.12
Massive Einfriedungen, Stacheldraht oder Sicherungsanlagen, die
Tier und Mensch zu schädigen vermögen,
sind als Kleingartenbegrenzung unzulässig.
11.13
Bauten innerhalb einer Parzelle sind in Größe und Anzahl so
anzulegen, dass der Charakter eines Kleingartens nicht gefährdet
ist.
12.
Verstöße
12.1
Verstöße gegen die Gartenordnung werden vom Vorstand angemahnt.
Dazu dient ein Gespräch innerhalb
einer Vorstandssitzung bzw. die schriftliche Anmahnung.
12.2
Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Änderung
erfolgen, wird schriftlich abgemahnt.
Es gelten die Vorschriften der Satzung.
13.
Schlussbestimmungen
Diese
Gartenordnung ist Bestandteil des Statutes und des
Pachtvertrages des Kleingärtnervereines „Klusblick“ e.V.
Letzte
Änderung 30.01.2016
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