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1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen:
     Kleingärtnerverein „Klusblick“ e.V.
     und hat seinen Sitz in

     Hans – Neupert – Straße 62
     38820 Halberstadt

1.2 Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb des Vereinsgebietes
     38820 Halberstadt, Hans-Neupert-Straße 62 dar und umfasst die
     Kleingartenanlage „Klusblick“ mit 182 Kleingärten

1.3 Er ist Mitglied des Verbandes der „Gartenfreunde Halberstadt und Umgebung“ e.V.

1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Darüber hinaus wird er die
     Voraussetzung der Steuerbegünstigung erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung
     nutzungsgemäß durchführen.

1.5 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
    
2   Zweck und Aufgaben

2.1 Der Verein - verfolgt einschließlich unmittelbar gemeinnützige
     Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKlgG) –rechtes und des Abschnittes
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, - ist parteipolitisch und konfessionell
     neutral, - ist selbstlos tätig und lehnt jede wirtschaftliche mit Gewinnbeteiligung
     verbundene Tätigkeit ab.

2.2 Der Verein strebt an:
     a) die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse
         der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern,
     b) das Interesse für die Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns in der
         Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten,
     c) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Einrichtungen dem Wohl
        der Allgemeinheit dienen,
     d) die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten,
     e) die Kleingartenanlage in Anpassung an den modernen Städtebau anzupassen,
     f) dem Kleingärtnerverein „Klusblick“ e.V. können sich nur Kleingärtnervereine anschließen.
 
2.3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen
     a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
         Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
     b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
         unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

3   Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

3.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten

3.2 Die Mitgliedschaft ist persönlich nicht vererblich und nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person
     kann sich um sie bewerben.

3.3 Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
     Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung
     brauchen nicht angegeben werden.

3.4 Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung
      als rechtsverbindlich an.

3.4.1 Das Mitglied hat das Recht
    a) das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben,
    b) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen,
    c) an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken
    d) die Niederschriften über die Mitgliederversammlung einzusehen,
    e) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe
        getroffener Beschlüsse zu nutzen,
    f) seinen aufgrund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter
       Beachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung und des Pachtvertrages zu
       bearbeiten und zu gestalten.

3.4.2 Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht.

3.4.3 Das Mitglied hat die Pflicht a) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern,
        sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten.
      b) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgelegten Terminen nachzukommen.
         Zahlungen werden zunächst auf die Mitgliedsbeiträge und Umlagen angerechnet. Gegenteilige Anweisungen
         gelten als nicht erfolgt. Werden Zahlungsterminen nicht eingehalten, sind Mahnungsgebühren und Einzugskosten zu zahlen.       
     c) die von der Mitgliederversammlung festgelegte Gemeinschaftsarbeit zu leisten, an etwa erforderlichen Nachtwachen,
         Notstandsarbeiten (Unwetterschäden, Brand usw.) sowie an Natur- und Vogelschutzmaßnahmen auf Beschluss des
         Vorstandes teilzunehmen. Über die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, Möglichkeiten der Ersatzleistungen oder
         einer finanziellen Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung.
     d) Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum
         Schutz der Umwelt zu beachten sind. Die Pflanzenschutzmaßnahmen sind mit den Nachbarn abzustimmen.
     e) den Bau von Glauben erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigungen des Vorstandes und des Baudezernats (Landratsamt) vorliegen.
     f) die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum zu unterlassen.
     g) diese Satzung und den abgeschlossenen Einzelpachtvertrag sowie sich daraus herleitenden Regelungen und die gültige
         Gartenordnung einzuhalten.
     h) Wohnungswechsel und Änderung des Namens dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.

3.4.4 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keinen Garten haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
        auf Vorschlag des Vorstandes eingeschränkt werden.

3.4.5 Die Mitgliederversammlung kann einzelne Bürger, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens
        erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

3.4.6 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsstunden leisten.

 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Auflösung des Vereins.
    b) durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen kann und schriftlich bis zum 3. Werktag des zweiten
        Halbjahres anzuzeigen ist.
    c) durch Tod. Der Garten fällt an den Vorstand zurück. Der Vorstand kann den Garten einem Familienmitglied oder
        sonstigen Erben zusprechen, wenn er Mitglied des Vereins ist oder diesen beitreten wird.
    d) durch Ausschluss. Er kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem Betroffenen innerhalb einer
        Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss
       mit Begründung, ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreibebrief bekanntzumachen. Dem Mitglied steht innerhalb
       eines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu, den Beschluss schriftlich zu widersprechen und die Entscheidung der
       Mitgliederversammlung zu beantragen. Diese entscheidet, vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung, endgültig.

4.2 Ausschließungsgründe sind
    a) nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.
    b) ehrloses oder unsittliches Verhalten. Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn sich das Mitglied oder eines seiner
        Familienmitglieder innerhalb des vom Verein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig gemacht hat.
    c) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand.
    d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder derer Ersatzleistungen.
    e) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen.
    f) gröblichste Beleidigung des Vorstandes.
    g) Errichtung von Baulichkeiten oder Vorname von Veränderungen ohne Genehmigung des Vorstandes und des Ordnungsamtes.
    h) Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten.
     i) jegliches Benutzen von Schusswaffen einschließlich Schussgeräte im Kleingartengelände.

4.3 Vorbehaltlich entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen des Kleingartenrechtes erlischt mit der Beendigung
      der Mitgliedschaft auch der zwischen den Kleingartenverein und dem Mitglied abgeschlossene Pachtvertrag.
      Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen. Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen
      können Garteneinrichtungen und Gegenstände, die Eigentum des Mitglieds sind, vom Verein für seine Forderungen verwertet werden.

5 Organe

5.1 Organe des Vereins sind
   a) der Vorstand.
   b) die Mitgliederversammlung.

6 Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter ( 2. Vorsitzender).
    b) dem 1. Kassenführer und seinem Stellvertreter ( 2. Kassenführer).
    c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter ( 2. Schriftführer)

6.1 Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der 1. Kassenführer und der 1. Schriftführer sind Vorstand. Je zwei von ihnen,
     darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

6.2 Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer. Weitere Beisitzer, die Wegeobleute usw., können
      hinzugezogen werden, sie haben kein Stimmrecht.

7 Vorstandswahl und Geschäftsleitung

7.1 Der Vorstand wird durch Zuruf oder auf Antrag eines Mitgliedes durch geheime Wahl in der Mitgliederversammlung auf zwei
     Jahre gewählt. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
     In jedem Jahr scheiden Vorstandsmitglieder aus und können neu gewählt werden. - In den geraden Jahren der 2. Vorsitzende,
     der 1. Kassenführer und der 2. Schriftführer. - In den ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende, der 2. Kassenführer und der 1. Schriftführer.

7.2 Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können durch den Vorstand die Wegeobleute und Ausschüsse berufen werden.

7.3 Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen können die baren Auslagen und entstandener
     Verdienstausfall vergütet werden. Außerdem kann nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung eine
     Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

7.4 Der Vorstand beschließt nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften des Zivilen Gesetzbuches.

7.5 Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie schriftlich erfolgen. Es genügt die Abgabe
     gegenüber einem Vorstandsmitglied.

7.6 Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt werden und in der nächsten Sitzung bestätigt werden.

7.7 Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.

7.8 Sollte bei der Wahl kein Kandidat zur Amtsübernahme bereit sein und der alte Vorstand kandidiert nicht mehr,
     werden die Amtsgeschäfte vom bisherigen Vorstand kommissarisch weitergeführt. Dieser beruft in einem angemessenen
     Zeitraum (6 Monate) eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes ein.

8 Mitgliederversammlung

8.1 Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im Behinderungsfall einem
     geschäftsfähigen Familienmitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden

8.2 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten sind.
     Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet oder gemäß
     Ziffer 9.1 auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

9 Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach
     Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand einberufen.
     Der Antrag muss begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Rechnungsprüfer es verlangt.

9.2 Die Einladungen haben schriftlich zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekanntzugeben.
     Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekannt gegeben werden.

9.3 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es
    a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegen zu nehmen.
    b) den Vorstand zu entlasten.
    c) die Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer zu wählen.
    d) über Satzungsänderungen zu beschließen.
    e) über die Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden.
    f) Beiträge, Umlagen und Zahlungsterminen festzusetzen.
    g) den Haushaltsvorschlag zu genehmigen.
    h) sonstige Anträge zu erledigen.

9.4 Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
     Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem
     Drittel der erschienenen Mitglieder, ausgenommen der Anträge, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf.

9.5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.5.1 Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.

9.5.2 Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich
    a) bei Satzungsänderungen (dreiviertel der erschienenen Mitglieder )
    b) bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (drei Viertel der erschienenen Mitglieder)
    c) bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern (zwei Drittel der erschienenen Mitglieder)

9.6 Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

10 Kassen- und Rechnungswesen

10.1 Vor Beginn eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben
       durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Vorschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder
       Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch
       Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

10.2 Von der Mitgliederversammlung werden alle zwei Jahre ein Rechnungsprüfer und zwei Vertreter gewählt, die nicht dem
       Vorstand angehören dürfen. Der Rechnungsprüfer - im Verhinderungsfall des Rechnungsprüfers beide Vertreter - haben
       nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins unangemeldet zu prüfen.
      Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und den Kassenbericht zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift
      aufzunehmen, die von den Kassenprüfern und dem Kassenführer zu unterzeichnen ist. Dem Vorstand bzw.
      der Mitgliederversammlung ist über die Prüfung zu berichten.

11 Änderung des Zwecks - Auflösung

11.1 Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
       beschlossen werden, die zu diesen Zwecken einzuberufen ist.

11.2 Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
      an den Verband der Gartenfreunde Halberstadts und Umgebung e. V., der es unmittelbar und ausschließlich zur
      Schaffung neuer Kleingärten und Erhaltung alter Kleingartenanlagen zu verwenden hat.

11.3 Beschlüsse, die eine Veränderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten dürfen erst
       nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

12 Satzungsänderung

12.1 Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Vereinigungsregister beim Kreisgericht Halberstadt geforderten Einschränkungen
      oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen.
      Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28. Juli 1990 errichtet und genehmigt. Von 182 Mitgliedern waren 128 Mitglieder anwesend.
      Für die Satzung stimmten 128 Mitglieder. Es gab keine Gegenstimmen und keine Stimmenthaltung. Der Verein ist beim
      Kreisgericht Halberstadt unter der Nummer 135 eingetragen. Die Mitgliederversammlung fasste weitere Beschlüsse.
     1 In der Sommerzeit vom 15. April bis 15. Oktober eines jeden Jahres besteht Fahrverbot für Pkw und Krafträder ab
     Freitags 19:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr. Bei Nichtbeachtung ist fünf Euro Strafe zu zahlen. 2 Dieser Beschluss ist der Nachbar
     Anlage „Hans Neupert“ mitzuteilen. 3 Für die Saison 1991 ist jeder Pächter für den Einbau einer Wasseruhr eigenverantwortlich.

12.2 Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
      Der Beschluss zum Befahren der Gartenanlage ist nur für Pächter und nur auf Antrag  an den Vorstand und nur am Donnerstag  möglich.
      Ausnahmen an anderen Wochentagen sind möglich für (Handwerker und Lieferung von Baumaterial).
      Ausnahmeregelung: Rettungswesen, Versorgung und Entsorgung des Vereinsheimes. Der Vorstand ist von dieser Regelung ausgenommen,
      wenn es um die Sicherstellung der Vereinsarbeit (z.B. Sitzungen oder Empfang von Gästen) geht.
      Unberechtigt in die Gartenanlage eingefahrene Fahrzeuge können nach geltendem Recht sichergestellt bzw. die Halter über die
     Ordnungskräfte kostenpflichtig verwarnt werden. Innerhalb der Anlage gilt Schritttempo. Die Wege sind gemäß einer
    „Verkehrsberuhigten Zone“ von den Fahrzeugführern zu benutzen.
     Ein Parken ist unzulässig.

 
12.3 Ergänzungen
       der Satzung durch die Mitgliederversammlung vom 9. Februar 2003 sind hier bereits eingearbeitet. Letzte Änderung: 30.01.2016

 

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